Der BFH bestimmt in seinem aktuellen Urteil zu einem Blockheizkraftwerk worauf es beim möglichen Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ankommt. Danach muss in unionskonformer Auslegung der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt sein und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheinen. Die eventuelle Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt eine Rückzahlung voraus. Der Kläger machte im Urteilsfall den Vorsteuerabzug für eine Anzahlung aus der Bestellung eines Blockheizkraftwerks geltend, die Lieferung der Anlage unterblieb. Über das Vermögen der BHK-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Die für die GmbH handelnden Personen wurden wegen gewerbs- und bandenmässigen Betrugs in 88 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts zu Lasten der Käufer der Blockheizkraftwerke nicht aber wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung des Klägers ab. Der BFH bestätigte erneut den Vorsteuerabzug wie in einem Parallelfall ohne Berichtigungsverpflichtung. Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer aus der geleisteten Abzahlung sind gegeben. Eine Berichtigung des Vorsteuerbetrages ist nicht vorzunehmen, da hierfür beim Ausbleiben der Leistung insbesondere eine Rückzahlung des Lieferers vorausgesetzt wird.
Anzahlungen – Voraussetzungen (Blockheizkraftwerk)