Es wurde im Streitfall ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Der Anteil der Vorsteuer wurde nach dem Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ermittelt (Umsatzschlüssel). Das Finanzamt ermittelte den Vorsteuerabzug dagegen nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel. Das zuständige Finanzgericht betonte, dass regelmäßig der Flächenschlüssel anzusetzen sei, es sei denn, im Einzelfall sei der Ansatz nicht sachgerecht. Im zweiten Rechtswege wurde die Sache endgültig abgewiesen. Die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel sei grundsätzlich sachgerecht. Es wurden schließlich im Verfahren keine Gründe vorgebracht, die den Ansatz des Umsatzschlüssels ausnahmsweise zulassen würden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen