Auch nach der aktuellen Entscheidung des BFH können Bauträger die § 13 b-Umsatzsteuer zurückfordern, die rechtswidrig an das Finanzamt entrichtet wurde. Es kommt nicht darauf an, dass der Bauträger einen Nachforderungsanspruch des Leistenden erfüllt und auch nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung durch das Finanzamt. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger vor Erlass des anders lautenden BFH-Urteils im abgeschlossenen Bauvertrag übereinstimmend von einer Anwendung des § 13 b UStG ausgegangen, steht dem Bauträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn dieser die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der Anspruch auf Zahlung gegeben, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer vom Finanzamt beantragt und deshalb die Gefahr für den Bauunternehmer entsteht, als Steuerschuldner herangezogen zu werden.
Bauträger: unzutreffende Rechtsanwendung