Der Unternehmer unterhält nach dem Urteil des BFH dann eine feste Betriebstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er einen umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Die Einrichtung muss von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen.
Betriebstätte/feste Niederlassung