Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer steht allein dem Bund zu. Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Er dient der Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt