Coronavirus: Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit wird von den Unternehmen, nicht von den Beschäftigten beantragt. Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.

Regelungen:

  • Anzahl Beschäftigter: Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit)
  • Leiharbeitnehmer: Kurzarbeitergeld gibt es auch für diese. Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Auszubildende: In der Regel erhalten Auszubildende kein Kurzarbeitergeld, da Unternehmen dazu angehalten sind, die Ausbildung auch bei vermindertem Betrieb zu gewährleisten. Wenn eine Unterbrechung der Ausbildung jedoch unvermeidlich ist – wie dies etwa durch Schließungen aufgrund des Coronavirus sein kann – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch für sechs Wochen in vollem Umfang erfolgen, da es sich bei der Vergütung Auszubildender nicht um eine Entlohnung für Arbeitsleistung handelt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
  • Arbeitszeitsalden: Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
  • Förderdauer: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
  • Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
  • Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Nützliche Links:

(Quelle: https:/www.bvbc.de/coronakrise)

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