Wer in Quarantäne muss, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung – das gilt für Angestellte wie für Selbstständige. Bei Beschäftigten zahlt zunächst für sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter, er kann sich die Kosten jedoch bei der zuständigen Behörde (in den meisten Fällen beim Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes auf Antrag erstatten lassen. Ab der siebten Woche zahlt direkt die zuständige Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds.
Zuständige Behörden
In der Regel ist das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde für die Entschädigungen zuständig – dies kann jedoch von Land zu Land unterschiedlich geregelt sein. Auf den Portalen der zuständigen Behörden finden Sie jeweils die nötigen Anträge. Auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts können Sie das Gesundheitsamt nach Postleitzahl oder Ort suchen.
(Quelle: https:/www.bvbc.de/coronakrise)