Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.
Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.
✓ @BMF Bund „Wir arbeiten an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richtet,“ so @OlafScholz @handelsblatt. Damit soll z.B. bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen geholfen werden. #Schutzschild #Wirtschaft #Coronavi- rusDE #COVID19de
Berlin hat am 19.3.2020 Maßnahmen beschlossen, die speziell Soloselbständigen und Kleinunternehmern helfen sollen.
Quellen:
https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/pressemitteilungen/2020/presse-mitteilung.908330.php
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemittei- lung.909713.php?fbclid=IwAR3rXbnzPk5uHu-VsdiKoKuIz6i5EIfOHRzSLiWTK iWTpl- FUYXEpOHvv9Q