Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern wird zum 1.04.2019 geändert. Ab dem 1.04.2019 müssen Lieferdatensätze für die ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfeldes „USt-IdNr. des EU-Unternehmers“ zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten. Die zulässigen Länderkennzeichen hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgelistet.
Elektronische Übermittlung der ZM