Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass ab dem Tage des (vermeintlichen) Austritts Großbritannien auch hinsichtlich des Vergütungsverfahrens nicht mehr Mitglied der europäischen Union sein wird. Das bedeutet unter anderem, dass ab diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften für Mitgliedstaaten nicht mehr für Großbritannien gelten. Es sind ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften für das Vergütungsverfahren im Zusammenhang mit Drittstaaten maßgeblich. Hier ist insbesondere auf den Ausschlusstermin zu achten. Im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten gilt hier für die Antragstellung der 30.06. des Folgejahres (für Mitgliedstaaten der 30.09. des Folgejahres).
Brexit: Vergütungsverfahren