Wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen nicht nur eigene, sondern auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme versorgt, dann schließt dies die erweiterte Gewerbeertragskürzung aus, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellt eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Der Sachverhalt würde sich anders darstellen, wenn die GmbH nur ihre eigenen Grundstücke mit Fernwärme versorgt hätte. Dann wäre dies noch als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Revision zum BFH wurde zugelassen.
Gewerbesteuer: Fernwärme