Betriebsprüfer dürfen bei der seit 2018 möglichen unangekündigten Kassennachschau weder die Privaträume des Unternehmers betreten noch die Geschäftsräume durchsuchen. Auch auf Kassendaten, die beim steuerlichen Berater liegen, können die Prüfer nicht sofort zugreifen. Ein Übergang zur steuerlichen Aussenprüfung ist jedoch möglich und die Einsicht aller Unterlagen kann so erlangt werden. Den Besuch beim steuerlichen Berater muss der Prüfer jedoch ankündigen. Bei der Kassennachschau im Betrieb dürfen folgende Unterlagen/Vorgänge vom Prüfer gefordert werden: -Verfahrensdokumentation -Durchführung eines Kassensturzes -Prüfung der Aufzeichnungen und Buchungen -Einsicht in alle relevanten Kassenunterlagen, wie Kassenberichte, Zählprotokolle -Prüfung des Kassensystems, der gespeicherten Daten und Programmierung -Abgleich mit Warenwirtschaft Vor allem eine Verfahrensdokumentation mit einer Beschreibung zum Ablauf bis hin zur Archivierung ist in vielen Fällen eine entscheidende Grundlage für den reibungslosen Ablauf einer Kassennachschau.
Kassennachschau: Unterlagen