Der Kläger war Busfahrer und hat von seinem Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungskosten erhalten, die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden. Bei Übermittlung der Steuererklärung wurde vom steuerlichen Berater kein Eintrag in die vorgesehenen Felder des Formulars vorgenommen, sondern auf beigefügten Übersichten die Verpflegungsmehraufwendungen unter Anrechnung der Arbeitgebererstattung ermittelt. Lediglich die Differenz wurde in einer falschen Kennziffer des Formulars wiedergegeben. Dies führte dazu, dass die an das Finanzamt elektronisch übermittelten Werte des Arbeitgebers mangels Gegenrechnung dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet wurden. Der Änderungsantrag nach § 129 AO wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage wurde zugunsten der offenbaren Unrichtigkeit rechtskräftig entschieden, da jedenfalls ein mechanisches Versehen des Finanzamtes vorliegt. Die Finanzbehörde hatte die Fehler des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Nach Aktenlage war einem unvoreingenommenen Dritten klar, dass der Sachbearbeiter die Verpflegungszuschüsse berücksichtigen wollte, dies aber in den Bescheiden nicht umgesetzt wurde. Dafür bedurfte es keiner tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen.
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