Das BMF hat die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 20.1.2022 – IV A 8 – S 1547/19/10001 :003). Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die
nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben v. 20.1.2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben