Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Leistungsgegenstand in Rechnungen wichtige Aussagen festgelegt. So kann ein Abrechnungsdokument nur dann eine Rechnung sein, wenn die Beschreibung der Leistung nicht nur allgemeiner Art ist. Mit der Bezeichnung „Produktverkäufe“ ist es nicht möglich, die Leistung genau zu identifizieren. Der Vorsteuerabzug ist damit aus einer solchen Rechnung nicht möglich.
Rechnung: Leistungsbeschreibung