Durch den BFH wurde entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Der BFH vertritt die Ansicht, dass erst der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs ist. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des BMF Schreibens vom 28.03.2007. Diese Randnummer wurde daher neu gefasst und ist erstmals bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Schreibens beginnen.
Rückstellungen zu Altersteilzeitvereinbarungen