Klare Kriterien für eine eindeutige Definition von Scheinselbständigkeit fehlen. Scheinselbständig ist, wer als selbständig Tätiger auftritt, jedoch tatsächlich ein abhängig Beschäftigter nach dem SGB ist. Je mehr eine Tätigkeit der eines Angestellten ähnelt, desto wahrscheinlicher ist die Annahme der Scheinselbständigkeit.
Folgende Kriterien sprechen dafür:
• weisungsgebunden, weil der Auftraggeber vorschreibt, wann und wie welche Arbeit zu erledigen ist
• Einbindung in eine Organisationsstruktur, Dienstpläne und feste Präsenzzeiten, fester Arbeitsplatz im Betrieb
• Kein eigenes unternehmerisches Risiko, Betriebsmittel und Infrastruktur des Auftraggebers werden genutzt
• Kein unternehmerisches Auftreten am Markt, keine eigenen Geschäftsräume oder Werbung
• Feste monatliche Bezüge
• War zuvor in der Firma angestellt.
Ein Nachweis, dass Auftragnehmer mehrere Kunden haben, bringt Auftraggebern wenig, denn jeder Auftrag ist gesondert zu betrachten. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit von Bedeutung, wenn es um die Rentenversicherungspflicht geht. Hier haftet der Auftragnehmer allerdings in voller Höhe selbst für die Beiträge.