Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des FA anzuordnen. Das FA räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an der Außenprüfung ein. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Stpfl. eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Stpfl. im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Stpfl. zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG
Teilnahme an Außenprüfung