Nach einer Entscheidung des EuGH verstoßen die Voraussetzungen die Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Drittstaat hat, gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit. Durch einen koordinierten Ländererlass reagiert nun die Finanzverwaltung und regelt die Anwendung neu. Die Beteiligung von mindestens 15 Prozent an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraumes bestehen. Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge müssen nicht erfüllt sein. Weitere besondere Vorraussetzungen in Zusammenhang mit Enkelgesellschaften und Nachweisvorschriften sind nicht anzuwenden. Die Regelungen im Erlass gelten für alle offenen Fälle.
Unionskonforme Auslegung: Gewerbesteuer