Das Finanzamt hat aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Antragsteller geänderte Steuerbescheide erlassen. Der Steuerberater legte gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide fristgerecht Einspruch ein. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gab er zudem eine Einspruchsbegründung gegen die Umsatzsteuerbescheide ab. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte die Finanzverwaltung ab, da gegen die Umsatzsteuerbescheide keine Einsprüche eingelegt wurden. Wiedereinsetzung wurde abgelegt, da die Frist fahrlässig versäumt worden sei. Der Antragsteller berief sich im Wiedereinsetzungsantrag auf handschriftliche Vermerke seines Steuerberaters, wonach auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt werden sollte, was lediglich im Einspruchsschreiben übersehen wurde. Auch der gerichtliche Änderungsantrag wurde vom zuständigen Finanzgericht mit der Begründung abgelehnt, dass vom Steuerberater ein besonders sorgfältiges Handeln verlangt werden müsse. Das Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Wiedereinsetzung bei Betriebsprüfung